Chronologie-Intro


In seiner Sitzung am 12.September 2007 hat der Gemeinderat Wachau beschlossen, einen Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen B-Plan Ersatzbrennstoff Heizkraftwerk Leppersdorf zu fassen.
Dieser Beschluss steht in krassem Widerspruch zu den Ergebnissen des demokratischen Bürgerentscheides vom 10.Dezember 2006. Damals hatten sich die Wachauer Bürger mit 65,5% der abgegebenen Stimmen klar gegen den Bau einer solchen Verbrennungsanlage entschieden.
Wahlberechtigt waren die Einwohner der Gemeinde Wachau mit den Ortsteilen Feldschlösschen, Leppersdorf, Lomnitz, Seifersdorf und Wachau, die über die Realisierung des o.g. Bauvorhabens der Sachsenmilch Holding AG (Müllermilch) abstimmten.

Die Fragestellung zum Bürgerentscheid am 10.Dezember 2006 lautete:
“Sind Sie dafür, dass der Gemeinderat Wachau durch Beschluss eines entsprechenden Bebauungsplanes den Bau eines Ersatzbrennstoff-Heizkraftwerkes mit einer Kapazität von mehr als 6 t/h, höchstens jedoch 41 t/h, Ersatzbrennstoff und einer Gebäudehöhe von mehr als 25m, höchstens jedoch 48 m, im Industriegebiet Leppersdorf grundsätzlich ermöglicht?”

Da mit dem o.g. Aufstellungsbeschluss vom 12.09.2007 ein Ersatzbrennstoffheizkraftwerk unveränderter Größe nur unweit des ursprünglichen Standortes (ca. 300m entfernt) am Rande des Industriegebietes Leppersdorf errichtet werden soll, wurde die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Kamenz am 18.09.2007 durch Rechtsanwalt Herrn Hermes, Dresden angesichts der Sperrwirkung des bestehenden Bürgerentscheides aufgefordert, die Aufhebung des o.g. Aufstellungsbeschlusses zu veranlassen und das Vorhaben unverzüglich zu stoppen.

Eine entsprechende Antwort der Rechtsaufsichtbehörde war zunächst ausgeblieben. Deshalb wurde am 01.10.2007 beim Verwaltungsgericht Dresden ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 123 VwGO gestellt. Ziel dieses Antrages war, der Gemeinde Wachau zu untersagen, jegliche weiteren Planungsschritte zur Verwirklichung des mit dem Aufstellungsbeschluss vom 12.09.2007 ins Auge gefassten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Errichtung eines Ersatzbrennstoff-Heizkraftwerkes am Standort Leppersdorf durchzuführen.

Entsprechend des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden wurde der o.g. Antrag vom 01.10.2007 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO abgelehnt. Begründet wurde dies damit, der Antrag sei unzulässig, da es dem Antragsteller an einer Antragsbefugnis fehle. So heißt es in der
Pressemitteilung des VG Dresden vom 20.12.2007 u.a.: “Die Regelungen über den kommunalen Bürgerentscheid und dessen hoher Stellenwert vermitteln dem einzelnen Gemeindebürger nicht das Recht, die Sperrwirkung oder den Vollzug eines Bürgerentscheides gerichtlich durchzusetzen.”

Auch eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Bautzen wurde mit der 
Begründung abgewiesen, dass: “Aus der Rechtsstellung als Bürger oder Einwohner kein Anspruch auf Beachtung eines Bürgerentscheides folge. Es könne deshalb dahinstehen, ob der … in der Gemeinde Wachau durchgeführte Bürgerentscheid rechtmäßig sei und tatsächlich der Errichtung eines Heizkraftwerkes entgegenstehe. …”

Damit ist bis heute ungeklärt, ob der Bürgerentscheid vom Dezember 2006 verletzt wird oder nicht (abgesehen von der moralischen Verpflichtung zur Einhaltung des Bürgerwillens).

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 12.03.2008 wurde nun mit CDU-Mehrheit eine erste Auslegung der Planungsunterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen. Die Unterlagen liegen vom 07.April bis zum 07. Mai 2008 zur Einsichtnahme in der Gemeinde Wachau aus. Hierbei sind die Bürger aufgefordert Ihre Stellungnahmen und Einsprüche zum Vorhaben entsprechend abzugeben!   

Unsere grundsätzlichen Bedenken zur Errichtung eines Ersatzbrennstoff-Heizkraftwerkes haben wir bereits im Jahr 2006 in Vorbereitung des Bürgerentscheid vom 10.12.2006 zusammengefasst (vgl. Rubrik “
Zur Sache“).