In seiner Sitzung am 12.September 2007 hat der Gemeinderat Wachau
beschlossen, einen Aufstellungsbeschluss zum
vorhabenbezogenen B-Plan Ersatzbrennstoff Heizkraftwerk
Leppersdorf zu fassen.
Dieser Beschluss steht in krassem Widerspruch zu den Ergebnissen des
demokratischen Bürgerentscheides vom 10.Dezember 2006. Damals hatten
sich die Wachauer Bürger mit 65,5% der abgegebenen Stimmen klar
gegen den Bau einer solchen Verbrennungsanlage entschieden.
Wahlberechtigt waren die Einwohner der Gemeinde Wachau mit
den Ortsteilen Feldschlösschen, Leppersdorf, Lomnitz, Seifersdorf
und Wachau, die über die Realisierung des o.g. Bauvorhabens der
Sachsenmilch Holding AG (Müllermilch) abstimmten.
Die
Fragestellung zum Bürgerentscheid am 10.Dezember 2006 lautete:
“Sind Sie dafür, dass der Gemeinderat Wachau durch Beschluss eines
entsprechenden Bebauungsplanes den Bau eines
Ersatzbrennstoff-Heizkraftwerkes mit einer Kapazität von mehr als 6
t/h, höchstens jedoch 41 t/h, Ersatzbrennstoff und einer Gebäudehöhe
von mehr als 25m, höchstens jedoch 48 m, im Industriegebiet
Leppersdorf grundsätzlich ermöglicht?”
Da mit dem o.g. Aufstellungsbeschluss vom 12.09.2007 ein
Ersatzbrennstoffheizkraftwerk unveränderter Größe nur unweit des
ursprünglichen Standortes (ca. 300m entfernt) am Rande des
Industriegebietes Leppersdorf errichtet werden soll, wurde die
Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Kamenz am 18.09.2007 durch
Rechtsanwalt Herrn Hermes, Dresden angesichts der Sperrwirkung des
bestehenden Bürgerentscheides aufgefordert, die Aufhebung des o.g.
Aufstellungsbeschlusses zu veranlassen und das Vorhaben unverzüglich
zu stoppen.
Eine entsprechende Antwort der Rechtsaufsichtbehörde war zunächst
ausgeblieben. Deshalb wurde am 01.10.2007 beim Verwaltungsgericht
Dresden ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 123 VwGO gestellt. Ziel dieses Antrages war, der Gemeinde
Wachau zu untersagen, jegliche weiteren Planungsschritte zur
Verwirklichung des mit dem Aufstellungsbeschluss vom 12.09.2007 ins
Auge gefassten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Errichtung eines
Ersatzbrennstoff-Heizkraftwerkes am Standort Leppersdorf
durchzuführen.
Entsprechend des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden wurde der
o.g. Antrag vom 01.10.2007 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 123 VwGO abgelehnt. Begründet wurde dies damit, der Antrag
sei unzulässig, da es dem Antragsteller an einer Antragsbefugnis
fehle. So heißt es in der
Pressemitteilung des VG Dresden vom 20.12.2007 u.a.:
“Die Regelungen über den kommunalen Bürgerentscheid und
dessen hoher Stellenwert vermitteln dem einzelnen Gemeindebürger
nicht das Recht, die Sperrwirkung oder den Vollzug eines
Bürgerentscheides gerichtlich durchzusetzen.”
Auch eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Bautzen wurde mit der Begründung
abgewiesen, dass: “Aus der Rechtsstellung als Bürger
oder Einwohner kein Anspruch auf Beachtung eines Bürgerentscheides
folge. Es könne deshalb dahinstehen, ob der … in der Gemeinde Wachau
durchgeführte Bürgerentscheid rechtmäßig sei und tatsächlich der
Errichtung eines Heizkraftwerkes entgegenstehe. …”
Damit ist bis heute ungeklärt, ob der Bürgerentscheid
vom Dezember 2006 verletzt wird oder nicht (abgesehen von der
moralischen Verpflichtung zur Einhaltung des Bürgerwillens).
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 12.03.2008 wurde nun mit
CDU-Mehrheit eine erste Auslegung der Planungsunterlagen zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen. Die Unterlagen liegen
vom 07.April bis zum 07. Mai 2008 zur Einsichtnahme in der Gemeinde
Wachau aus. Hierbei sind die Bürger aufgefordert Ihre
Stellungnahmen und Einsprüche zum Vorhaben entsprechend
abzugeben!
Unsere grundsätzlichen Bedenken zur Errichtung eines
Ersatzbrennstoff-Heizkraftwerkes haben wir bereits im Jahr 2006 in
Vorbereitung des Bürgerentscheid vom 10.12.2006 zusammengefasst
(vgl. Rubrik “Zur
Sache“).
|